NRW lockert Vergaberegeln für Schulbücher – mehr Freiheit für Kommunen ab 2026
Laurenz MühleNRW lockert Vergaberegeln für Schulbücher – mehr Freiheit für Kommunen ab 2026
Nordrhein-Westfalen aktualisiert Vergaberegeln für Schulbücher
Ab dem 1. Januar 2026 tritt in Nordrhein-Westfalen eine Neuregelung im Rahmen der Gemeindeordnung in Kraft: Der neue Paragraf § 75a gibt Kommunen mehr Spielraum bei der Beschaffung von Schulbüchern. Ziel der Reform ist es, Bürokratie abzubauen und Städten sowie Gemeinden zu ermöglichen, eigene Vergabekriterien festzulegen – ohne starre landesweite Schwellenwerte.
Bisher mussten sich Kommunen an die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge unter den Schwellenwerten (UVgO) oder ergänzende haushaltsrechtliche Bestimmungen halten. Künftig gelten stattdessen allgemeine Vergabegrundsätze, während die Details durch lokale Satzungen geregelt werden können. § 75a schreibt weder feste Verfahren noch Wertgrenzen vor, sodass Verträge bis zu 216.000 Euro künftig direkt vergeben werden dürfen.
Anke Naefe, Beraterin beim Landesverband Nordrhein-Westfalen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, betont die Tragweite der Änderungen. Der Verband begrüßt die Reform als Schritt zur Entbürokratisierung und zur Stärkung des lokalen Buchhandels. Um Unternehmen den Übergang zu erleichtern, hat die Landesgeschäftsstelle ein Faktenblatt mit den wichtigsten Neuerungen veröffentlicht. Zudem rät sie Buchhandlungen, sich frühzeitig mit kommunalen Vertretern und Schulen auszutauschen, um praktikable Beschaffungslösungen zu entwickeln und auf dem Laufenden zu bleiben.
Für Rückfragen steht Alexander Kleine unter [email protected] als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die neuen Regeln treten am 1. Januar 2026 in Kraft und schaffen starre Wertgrenzen ab, um die Beschaffung von Schulbüchern zu vereinfachen. Kommunen erhalten damit mehr Gestaltungsfreiheit, während Buchhandlungen aufgefordert sind, den Dialog mit lokalen Behörden zu suchen, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.






