Rechtsstreit um Medikamenten-Abrechnung: Apotheke gegen Krankenkasse vor dem BSG
Rebekka UllrichRechtsstreit um Medikamenten-Abrechnung: Apotheke gegen Krankenkasse vor dem BSG
Eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen steht im Mittelpunkt eines Rechtsstreits über Abrechnungspraktiken bei Rezepturarzneimitteln. Der vor dem Bundessozialgericht (BSG) verhandelte Fall dreht sich um die Frage, ob Apotheken gesamte Packungen von Medikamenten wie Mitosyl und Neribas in Rechnung stellen dürfen, wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Zwar geht es um einen vergleichsweise geringen Betrag von 89,38 Euro, doch wirft der Fall grundsätzliche Fragen auf, wie künftig die Abrechnung von Teilmengen gehandhabt werden soll.
Das Bundesgesundheitsministerium unterstützt die Position der Krankenkassen und argumentiert, dass nur die tatsächlich verwendete Menge berechnet werden dürfe. Die Apotheke hingegen beharrt darauf, korrekt gehandelt zu haben, indem sie die vollen Packungspreise in Rechnung stellte – selbst wenn der Großteil der Inhalte ungenutzt blieb.
Auslöser des Konflikts war eine Rückforderung der AOK Nordwest in Höhe von 112 Euro. Die Krankenkasse verlangte das Geld für elf Rezepturen für zwei Patienten zurück, da ihrer Ansicht nach nur ein Teil der Fertigarzneimittel Mitosyl und Neribas tatsächlich verwendet worden sei. Die AOK Nordwest führte an, dass Mitosyl nach dem Öffnen sechs Monate lang stabil bleibe, sodass Restmengen hätten gelagert und für spätere Rezepturen wiederverwendet werden können. Daher bestehe sie darauf, dass die Apotheke nur den tatsächlich abgegebenen Anteil hätte berechnen dürfen.
Die Apotheke wies diese Forderung zurück. Sie verwies darauf, dass es keine gesetzliche Pflicht zur Lagerung ungenutzter Medikamentenreste gebe und für jede Rezeptur eine neue Tube Mitosyl geöffnet worden sei. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gaben der Apotheke recht und erklärten die Rückforderung für unzulässig. Sie bestätigten, dass der volle Einkaufspreis der Standardpackung berechnet werden dürfe – unabhängig davon, ob der gesamte Inhalt verwendet wurde.
Nun hat sich das Bundesgesundheitsministerium eingeschaltet und die Position der Krankenkasse gestärkt. Geplant ist eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung, die vorschreiben soll, dass bei Rezepturarzneimitteln nur noch die tatsächlich verwendeten Teilmengen von Fertigarzneimitteln abgerechnet werden dürfen. Die aktuelle Verhandlung vor dem Bundessozialgericht kommt besondere Bedeutung zu, da die alte Notfall-Gebührenordnung nicht mehr gilt. Krankenkassen haben bereits begonnen, massenhaft Rückforderungen nach den neuen Preisregeln geltend zu machen – das Urteil in diesem Fall wird daher wegweisend für künftige Abrechnungspraktiken sein.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird klären, ob Apotheken ihre Abrechnung an die tatsächlich in Rezepturen verwendete Medikamentenmenge anpassen müssen. Ein Urteil zugunsten der Krankenkasse könnte weitreichende Änderungen bei der Preisgestaltung solcher Arzneimittel nach sich ziehen und tausende Abrechnungen betreffen. Der Fall zeigt zudem das Spannungsfeld zwischen Kostendämpfung im Gesundheitswesen und den praktischen Gegebenheiten des Arzneimittelumgangs in Apotheken auf.






