24 March 2026, 20:17

Kölner Gericht stoppt Verkauf getopfter Cannabis-Stecklinge – warum das Urteil brisant ist

Gruppe von Menschen, die um ein Auto mit einem "Legalise Cannabis Ireland"-Schild stehen, mit Papieren im Inneren, umgeben von Gebäuden und einem klaren Himmel.

Gericht bestätigt Verbot des Handels mit angepflanzten Hanfsämlingen - Kölner Gericht stoppt Verkauf getopfter Cannabis-Stecklinge – warum das Urteil brisant ist

Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von getopften Cannabis-Stecklingen verloren. Die Stadt hatte das Geschäft verboten und argumentiert, es verstoße gegen die deutschen Handelsbeschränkungen für Cannabis. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, dass getopfte Stecklinge unter das kommerzielle Cannabisverbot fallen und nicht unter die Ausnahmen für den privaten Anbau.

Der Unternehmer, der einen Laden für cannabisbezogene Produkte betreibt, hatte gegen das Verbot der Stadt geklagt, das ihm den Verkauf der getopften Stecklinge untersagte. Er berief sich darauf, dass das Cannabiskontrollgesetz (CanG) den begrenzten Anbau für den Eigenbedarf erlaube. Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Gesetz lediglich den nichtkommerziellen Anbau gestattet – nicht aber den Verkauf von Stecklingen.

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Nach dem Gesetz bleibt der gewerbliche Vertrieb von Cannabis weiterhin illegal. Die Richter urteilten, dass ein Steckling, sobald er eingetopft wird, als Cannabis gilt und sein Verkauf somit gegen die Vorschriften verstößt. Der Unternehmer kann nun gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen Berufung einlegen.

Das Urteil unterstreicht zudem, dass in der Region bisher keine eingetragenen Cannabisanbauvereine genehmigt wurden, die Stecklinge an ihre Mitglieder abgeben dürfen. Seit Inkrafttreten des Cannabissteuergesetzes wurden keine offiziellen Erlaubnisse für eine solche Verteilung erteilt.

Die Entscheidung des Gerichts bestätigt das Verbot des Verkaufs getopfter Cannabispflanzen in Deutschland. Der Unternehmer muss sich nun entweder mit dem Urteil abfinden oder den Rechtsweg weiterverfolgen. Bis auf Weiteres bleibt der gewerbliche Verkauf getopfter Cannabispflanzen nach geltendem Recht verboten.

Quelle